Das Wichtigste

  • Ab 1. Oktober 2026 kannst du Strom teilen, ohne einen Verein zu gründen
  • Der Peer-to-Peer-Vertrag läuft zusätzlich zu deinem bestehenden Stromvertrag
  • Reduziert wird nur der Arbeitspreis des Netzentgelts, nur auf die geteilte Menge
  • Bist du schon dabei, läuft alles weiter. Eine Neugründung ist nicht nötig

Was ab 1. Oktober 2026 gilt

Strom mit den Nachbarn teilen ist in Österreich nicht neu. Mehr als 11.000 Energiegemeinschaften sind bereits aktiv. Neu ist, wie einfach der Einstieg wird: ab 1. Oktober stehen dir drei Wege nebeneinander offen.

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Energiegemeinschaft

Eine eigene juristische Person, meist ein Verein. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG, im Gesetz jetzt ErEG) oder Bürgerenergiegemeinschaft.

Gibt es heute schon

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Gemeinsame Energienutzung

Aktive Kunden teilen Strom direkt, ohne Rechtsform und ohne Statuten. Das ist der neue Standardweg für kleine Konstellationen.

Neu ab 1. Oktober 2026

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Peer-to-Peer-Vertrag

Verkauf oder Schenkung von erneuerbarem Strom zwischen zwei Vertragspartnern, zu vorab festgelegten Bedingungen.

Neu ab 1. Oktober 2026

Rechtlich hängt das am Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das seit 24. Dezember 2025 in Kraft ist. Die Regeln zum Stromteilen greifen aber später. Die Koordinationsstelle des Wirtschaftsministeriums formuliert es so: ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur Gänze.

Peer-to-Peer: Strom weitergeben ohne Vereinsgründung

Der Grundgedanke ist einfach. Du hast Strom übrig, jemand anderes braucht ihn, und ihr macht das direkt untereinander aus. Ihr legt vorher fest, welche Menge zu welchem Preis fließt.

Genau das nennt das Gesetz einen Peer-to-Peer-Vertrag, also den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarem Strom zwischen Marktteilnehmern. Das darf direkt laufen oder über einen Dritten, etwa einen Aggregator. Wichtig für dich: der Vertrag kommt zusätzlich zu deinem bestehenden Liefervertrag. Du kündigst nichts.

Die Abwicklung bleibt beim Netzbetreiber. Er misst jede Viertelstunde, ordnet euren vereinbarten Anteil zu und weist ihn gesondert auf der Rechnung aus. Wird es organisatorisch zu viel, könnt ihr einen Organisator bestellen, der Verträge und Abrechnung übernimmt.

Wo sich die Wege wirklich unterscheiden, zeigt der direkte Vergleich. Der wichtigste Unterschied steht in der letzten Zeile.

Zwei Wege im direkten Vergleich

Gegenüberstellung von zwei Wegen: links die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft mit eigener Rechtsform, rechts die neue gemeinsame Energienutzung samt Peer-to-Peer-Vertrag ohne Rechtsform
Merkmal Energiegemeinschaft mit Rechtsform Gemeinsame Energienutzung neu, ohne Rechtsform
Rechtsform eigene juristische Person nötig, meist Verein keine nötig
Wie viele Beteiligte ab zwei, ausgelegt auf viele Mitglieder ab zwei, praktikabel auch für zwei Haushalte
Räumliche Bindung Nahebereich Nahebereich oder österreichweit, dann ohne Netzentgelt-Vorteil
Reduziertes Netzentgelt ja, im Nahebereich im Nahebereich vorgesehen
Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen entfallen derzeit nicht

Die Steuerbefreiung im Elektrizitätsabgabegesetz ist an die alten Grundlagen für Energiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen geknüpft. Die neue gemeinsame Energienutzung kommt in diesem Tatbestand nicht vor, deshalb greift sie dort nicht.

Diese letzte Zeile ist der Preis der Einfachheit, und ihr Gewicht wächst. Die Elektrizitätsabgabe ist für 2026 auf 0,82 ct pro kWh gesenkt. Ab 1. Jänner 2027 gilt nach heutiger Rechtslage wieder der Normalsatz von 1,5 ct. Bei 1.200 geteilten kWh sind das heuer rund 12 € brutto im Jahr, ab 2027 rund 22 €. Diesen Teil bekommt nur eine Energiegemeinschaft, nicht der Peer-to-Peer-Vertrag.

Damit lässt sich die Entscheidung sauber treffen. Bei zwei oder drei Beteiligten wiegt der Aufwand einer Vereinsgründung meist schwerer als der Abgaben-Vorteil. Bei einem ganzen Ortsteil ist es umgekehrt, dort summiert sich der Entfall über viele Zählpunkte.

Was du dabei wirklich sparst

Dein Netzentgelt (die Kosten dafür, dass dein Strom durch das Leitungsnetz zu dir kommt) besteht aus mehreren Posten. Einer davon ist der Arbeitspreis, also der Teil, den du pro verbrauchter Kilowattstunde zahlst. Nur dieser Arbeitspreis wird reduziert.

Im Lokalbereich sind es 57 %, im Regionalbereich 28 % auf den Netzebenen 6 und 7. Und die Reduktion greift ausschließlich auf die Menge, die dir tatsächlich zugeordnet wurde. Was das für einen normalen Haushalt bedeutet, zeigt die Rechnung.

Beispiel: Haushalt in Wien, Netzebene 7

3.500 kWh Jahresverbrauch, davon 1.200 kWh aus einer lokalen Energiegemeinschaft. Der Satz von 57 % ist der heute geltende nach der Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Für die vier neuen Nahebereiche ab 1. Oktober ist er noch nicht verordnet.

Arbeitspreis Netznutzungsentgelt, Netzgebiet Wien 6,98 ct/kWh netto
reduziert um 57 %, bleibt 3,00 ct/kWh netto
Ersparnis je geteilter Kilowattstunde 3,98 ct netto
mal 1.200 kWh geteilte Menge 47,74 € netto
Ersparnis pro Jahr, brutto mit 20 % USt. 57,29 €

Das sind rund 4,77 € brutto pro Monat. Viele erwarten an dieser Stelle deutlich mehr, weil 57 % nach mehr als der Hälfte der Netzkosten klingen.

57 €

brutto im Jahr sind es tatsächlich. Reduziert wird ein einzelner Posten, der Arbeitspreis, und auch der nur auf den geteilten 1.200 kWh. Netzverlustentgelt, Messentgelt und der Leistungsanteil bleiben unberührt. Würde der Satz auf deinen ganzen Arbeitspreis wirken, wären es 167 € brutto.

Wie viel bei dir herauskommt, hängt stark am Netzgebiet. Zwischen dem günstigsten und dem teuersten Arbeitspreis liegt fast der Faktor zwei.

Arbeitspreis Netzebene 7 und was davon in einer lokalen Energiegemeinschaft wegfällt

Cent pro kWh, netto, Haushaltsanschluss mit nicht gemessener Leistung

Vorarlberg 4,96
Graz 5,17
Linz 5,57
Oberösterreich 6,29
Salzburg 6,59
Tirol 6,81
Klagenfurt 6,90
Wien 6,98
Innsbruck 8,03
Burgenland 8,46
Niederösterreich 8,79
Steiermark 8,82
Kärnten 9,67
Ersparnis je geteilter kWh bleibt zu zahlen

Nicht abgebildet: das Kleinwalsertal mit 17,73 ct/kWh, dort wären es 10,11 ct Ersparnis je geteilter kWh.

Quelle: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 in der Fassung der Novelle 2026, BGBl. II Nr. 305/2025, ausgegeben am 18. Dezember 2025. Reduziert wird nach § 5 Abs. 1a nur das Netznutzungsentgelt, nicht das Netzverlust- oder Messentgelt.

Nicht stapelbarDen Sommer-Nieder-Arbeitspreis, also den Sonnenrabatt von rund 20 % zwischen 10 und 16 Uhr, bekommst du nur für Mengen, die keiner Energiegemeinschaft zugeordnet sind. Beide Rabatte auf derselben Kilowattstunde gehen nicht.

Was sonst noch in deinem Netzentgelt steckt, steht in unserer Übersicht zu den Bestandteilen des Netzentgelts. Und wenn du deinen Überschuss lieber klassisch verkaufst, vergleiche vorher die Einspeisetarife.

Nahebereich: der Punkt, an dem es meistens scheitert

Vier Häuser einer Nachbarschaft hängen an derselben Trafostation, der geteilte Strom fließt als gelbe Linie zwischen ihnen

Viele nehmen an, entscheidend sei die Entfernung oder die Postleitzahl. Beides ist falsch. Entscheidend ist, über welchen Teil des Netzes ihr verbunden seid.

Zwei Häuser können 200 Meter auseinanderliegen und trotzdem an verschiedenen Trafostationen hängen. Dann ist kein Lokalbereich gegeben. Das Gesetz unterscheidet vier Nahebereiche, von innen nach außen.

  1. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

    Dasselbe Gebäude. Der Klassiker ist die PV-Anlage am Dach eines Mehrparteienhauses.

  2. Standortbereich

    Ein zusammenhängender Standort, etwa mehrere Gebäude auf einem Areal.

  3. Lokalbereich

    Der Nachbarschafts-Fall. Ihr hängt am selben Trafo, meist ein Straßenzug oder ein Ortsteil.

  4. Regionalbereich

    Die Gemeinde oder die Region rund um ein Umspannwerk.

Wandert der Strom über die Netzebenen 1 bis 4, also über das Hochspannungsnetz, gilt das für die Tarifierung nicht mehr als Nahebereich. Die einzige Ausnahme ist die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk. Welche Netzebene bei dir zuständig ist, erklärt unsere Seite zu den Netzebenen in Österreich.

Raten musst du dabei nicht, und das ist neu.

14 Tage

hat dein Netzbetreiber ab 1. Oktober Zeit, dir mitzuteilen, an welchen Teil des Verteilernetzes deine Anlage angeschlossen ist. Frag genau das schriftlich, bevor du einen Vertrag unterschreibst.

Der Anbieter spielt dabei übrigens keine Rolle. Ob du und dein Nachbar denselben Stromlieferanten haben, ist für die gemeinsame Energienutzung irrelevant. Es zählt nur das Netz. Für die Zuordnung brauchst du außerdem einen Smart Meter mit Viertelstundenwerten.

Wenn du schon in einer Energiegemeinschaft bist

Die gute Nachricht zuerst: du musst nichts neu gründen. Bestehende Gemeinschaften laufen bis 1. Oktober 2026 im bisherigen Rahmen weiter und werden dann automatisch in das neue System übergeführt. Das gilt für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen.

Ab diesem Datum kommen neue Pflichten dazu. Größere Anlagen müssen künftig Lieferbedingungen bereitstellen und mindestens einmal jährlich eine Rechnung legen. Diese Pflichten könnt ihr an einen Organisator abgeben. Und beteiligt sich eine Gemeinde mit eigener Anlage, muss sie mindestens 10 % des Stroms für schutzbedürftige Haushalte reservieren.

Praktisch heißt das: Schaut euch die Statuten und die Teilnahmeverträge vor Oktober noch einmal an. Große Unternehmen dürfen künftig mit bis zu 6 MW mitmachen, das kann für gewerbliche Konstellationen interessant werden.

Lohnt sich das Teilen für dich überhaupt?

Wir rechnen dir am Telefon durch, was dein Netzgebiet hergibt, auch wenn ein Tarifwechsel mehr bringt.

0720 1155 70

Mo 8–19 Uhr, Di–Fr 8–18 Uhr

Was noch nicht geklärt ist

Der Termin steht, die Details nicht. Vier Punkte sind Mitte August 2026 offen, und einer davon betrifft direkt die Rechnung von oben.

  • Betrifft deine Ersparnis

    Die Höhe der reduzierten Netzentgelte. Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz. Die E-Control muss die Entgelte für die vier Nahebereiche gesondert verordnen. Ob diese Verordnung ab 1. Oktober 2026 gilt, ist laut Koordinationsstelle noch nicht bekannt. Dazu kommt, dass sich am 1. Jänner 2027 die Systematik der Netzentgelte insgesamt ändert, also auch die Basis, auf die eine Reduktion angewendet wird. Die 57 % sind der heute geltende Satz, keine Garantie für 2027.

  • Betrifft den Start

    Die Marktprozesse der Netzbetreiber. Anmeldung, Datenaustausch und das vorgeschriebene Web-Portal müssen technisch stehen. Wie weit die einzelnen Netzbetreiber sind, ist öffentlich nicht dokumentiert.

  • Betrifft Einspeiser ab 2027

    Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag. Ab 1. Jänner 2027 zahlen Einspeiser höchstens 0,05 ct pro eingespeister kWh, Anlagen bis einschließlich 20 kW sind befreit. Er gilt auch in der gemeinsamen Energienutzung. Details in unserem Artikel zu den PV-Änderungen 2027.

Einschätzung unserer Energieexpertin

Stephanie Hacker, Energieexpertin bei Stromliste

Stephanie Hacker · Energieexpertin

Wer schon in einer Energiegemeinschaft ist, sollte die Statuten vor Oktober durchsehen lassen, denn die Pflichten ändern sich. Wer erst einsteigen will und nur zwei oder drei Beteiligte hat, wartet besser auf den Peer-to-Peer-Vertrag ab Oktober. Der erspart die Vereinsgründung. Und eine Erwartung möchte ich dämpfen: Das Stromteilen ersetzt keinen guten Tarif. Bei 1.200 geteilten Kilowattstunden reden wir über rund 5 € im Monat. Ein Anbieterwechsel bringt oft mehr, und zwar sofort.