Befreiung von der Ökostrompauschale
Seit 2012 ist vom Endverbraucher eine Ökostrompauschale zu bezahlen.
In Österreich wird eine jährliche Ökostrompauschale erhoben, mit der der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert werden soll. Für einkommensschwache Familien kann dieser Beitrag eine erhebliche Belastung darstellen und deswegen gibt es die Möglichkeit sich von der Zahlung der Ökostrompauschale befreien zu lassen. Diese Regelung trat mit der Einführung der Ökostrompauschale am 1.Juli 2012 in Kraft. Aktuell (Dezember 2016) liegt die Pauschale auf Netzebene 7 bei 33 Euro im Jahr. Sozialhife- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher können sich von der Ökostrompauschale sowie eines Teils des Ökostromförderbeitrags befreien lassen.
- Was genau sind eigentlich die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag?
- Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um von der Ökostrompauschale befreit zu werden?
- Wo kann ich die Befreiung der Ökostrompauschale und des Förderbeitrags beantragen?
- Wie hoch ist die mögliche Befreiung?
- Ab wann und wie lange gilt die Befreiung?
Was genau sind eigentlich die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag?
Strom aus erneuerbaren Energien ist teurer als jener, der aus fossilen Energieträgern wie Kohle und Gas gewonnen wird. Ein Teil dieser Zusatzkosten wird durch die Ökostrompauschale beziehungsweise durch den Ökostromförderbeitrag gedeckt, die vom Endverbraucher zu zahlen sind. Aktuell (Dezember 2016) beträgt die Ökostrompauschale für Haushaltskunden 33 Euro/Jahr. Der Ökostromförderbeitrag wird zusätzlich zu den Netznutzungskosten verrechnet und ist somit verbrauchsabhängig. Bei einem Jahresverbrauch von 3 5000 kWh zahlt der Endverbraucher beispielsweise etwa 26 Euro/Jahr.
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Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um von der Ökostrompauschale befreit zu werden?
Sie können unter folgenden Bedingungen die Befreiung der Ökostrompauschale bzw. der Teilbeträge des Ökostromförderbeitrags beantragen:
- Sie erhalten einen Zuschuss zu den Fernsprechentgelten (Rundfunk und Telefon) bzw. sind bereits befreit davon
- Sie beantragen die Erlassung der Förderbeiträge für Ihren Hauptwohnsitz
- Die Stromrechnung ist auf Ihren Namen ausgestellt
Sie können nicht von der Ökostrompauschale befreit werden, wenn
- Sie bereits für einen anderen Wohnort befreit wurden (Doppelverbot)
- Sie nicht der eigentliche Nutzer der zu befreienden Wohnung sind (Vorschiebeverbot)
- Sie die Wohnung, die befreit werden soll, für geschäftliche Zwecke nutzen
Der Erhalt von Zuschuss zu Fernsprechentgelten ist eine Voraussetzung, um vom Ökofördergeldern befreit zu werden. Grundsätzlich Anspruch auf diesen Zuschuss haben Sie, wenn Sie eine oder mehrere der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld
- Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Beihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
- Beihilfen gemäß dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Beihilfen gemäß dem Studienförderungsgesetz
- Leistungen aus der Sozialhilfe aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit
Der Höchstsatz des Haushalts-Netto-Einkommens per 1.1.2016 liegt bei einem 1-Personenhaushalt bei 988,71€, für zwei Personen bei 1.482,41€ und für jede weitere Person bei jeweils 152,56€ mehr.
Die Höchstsätze werden jeweils am 1.Jänner eines neuen Jahres neu festgesetzt.
Wo kann ich die Befreiung der Ökostrompauschale und des Förderbeitrags beantragen?

Antrag an die GIS richten
Die Befreiung von den Ökostromkosten müssen Sie bei der GIS beantragen. Wenn Sie bereits einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten oder von dessen Zahlung befreit ist, müssen Sie dieses Formular ausfüllen.
Wenn Sie noch nicht von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit sind bzw. keine Zuschussleistungen erhalten, müssen Sie dieses Formular ausfüllen. Diese Formulare finden Sie häufig auch in Gemeindeämtern und Raiffeisenbänken.
- Informationen, die Sie im Antragsformular angeben bzw. beilegen müssen
- Persönliche Daten: Name, Adresse, etc.
- Zählpunktbezeichnung: für alle Stromzähler im haushalt
- Bestätigungen: Antragssteller muss Rechnungsempfänger des Netzbetreibers sein, angegebene Adresse muss Hauptwohnsitz sein, Angaben müssen richtig sein.
- Beilagen in Kopie: Stromrechnung oder Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber oder Bestätigung des Netzbetreibers mit Angabe der Zählpunktbezeichnung
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich am besten an die Infohotline der GIS:
0810 00 10 80
Wie hoch ist die mögliche Befreiung?
Die Ökostrompauschale liegt aktuell bei 33 Euro/Jahr. Der Förderbeitrag ist verbrauchsabhängig und wird anteilig übernommen, sobald er die 20 Euro-Grenze übersteigt (ab einem Jahresverbrauch von 2 300 kWh). Sollten Sie also eigentlich einen Förderbeitrag in Höhe von 26 Euro zahlen müssen, sind es bei einer Befreiung nur 20 Euro.
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Ab wann und wie lange gilt die Befreiung?
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, erfolgt die Befreiung ab dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten. Sie gilt für die Dauer, auf die Ihr Einkommensnachweis befristet ist, allerdings maximal 5 Jahre. Sollte es währenddessen zu Änderungen Ihres Einkommensverhältnisses kommen, müssen Sie dies der GIS unverzüglich mitteilen.
Nachdem Ihr Antrag genehmigt wurde, übermittelt die GIS Name, Adresse und Befreiungszeitraum an Ihren Netzbetreiber, so dass Ihnen zukünftig die Ökostromkosten nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
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