Das Wichtigste in drei Sätzen

Was gilt schon, was ist noch Entwurf?

Viele Zahlen zu diesem Thema klingen beschlossen. Sind sie nicht. Der Rahmen steht im Gesetz, die Details in einer Verordnung, die es noch nicht gibt.

Beschlossen

Das Gesetz

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025) sieht die leistungsbezogene Netzentgeltstruktur vor. Dass der Leistungstarif kommt, ist damit entschieden.

Entwurf

Die Grundsatzverordnung

Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung. Diese Verordnung legt die Regeln fest, nach denen dein Netzentgelt berechnet wird, aber keine Beträge. Die Zahlen kommen später in der Tarifverordnung (SNE-T-V). regelt die Spielregeln: wie gemessen wird, wo die Grenzen liegen, was mit Altverträgen passiert. Der Entwurf kam am 30. Juni 2026, die Begutachtung endete am 24. Juli.

Offen

Die konkreten Beträge

Was ein Kilowatt kostet, steht erst in der Tarifverordnung (SNE-T-V), erwartet gegen Jahresende 2026, je Netzbereich unterschiedlich. Bis dahin ist jede Euro-Zahl eine Rechenannahme.

Die häufigste Fehlinformation zu diesem Thema ist keine falsche Zahl, sondern ein falsches Jahr. Werte wie „4,53 ct/kWh" oder „33,82 € pro Kilowatt" kursieren als das, was 2027 kommt. Diese Werte stammen tatsächlich von der E-Control, beschreiben aber die Endstufe der Reform nach rund drei Jahren. Zum Start 2027 liegt der Leistungspreis bei etwa der Hälfte davon. Wer die Endstufe für 2027 hält, verrechnet sich um fast das Doppelte.

Rechenwerte der E-Control für den Start 2027 und für die Endstufe 50/50
Start 2027 Endstufe, rund 2029
Leistungspreis rund 19 € pro kW und Jahr, je Netzbereich etwa 15 bis 26 € 33,82 € pro kW bis 10 kW, 67,64 € darüber
Arbeitspreis noch offen, heute 7,36 ct/kWh plus 54 € Pauschale 4,53 ct/kWh, Pauschale entfällt
Verhältnis Arbeit zu Leistung rund 70 zu 30 50 zu 50

Quelle: Karin Emberger, „Der Weg zu einer neuen Netzentgeltstruktur", Folien 5 und 7, E-Control-Fachveranstaltung vom 14. Juli 2026. Von der E-Control ausdrücklich als illustrative Überlegung auf Basis der Smart-Meter-Daten 2024 bezeichnet, keine fixen Tarifwerte. Es sind bevölkerungsgewichtete Österreich-Durchschnitte: Je Netzbereich wird ein eigener Tarif gerechnet, einen einheitlichen nationalen Wert wird es nicht geben. Verbindlich erst mit der Tarifverordnung.

Heute zahlst du nach Menge, künftig auch nach Gleichzeitigkeit

Ein Stromnetz muss den einen Moment aushalten, in dem am meisten Strom gleichzeitig fließt. Nicht die Jahresmenge treibt die Kosten, sondern dieser Spitzenmoment. Wer ihn mitverursacht, soll künftig dafür zahlen.

Das Netznutzungsentgelt bekommt deshalb zwei Teile: einen Arbeitspreis pro Kilowattstunde und einen Leistungspreis pro Kilowatt (§ 5 Abs. 1). Am Ende sollen beide gleich schwer wiegen, 50 zu 50. Zum Start liegt das Verhältnis noch bei etwa 30 zu 70.

Zwei Haushalte, gleicher Jahresverbrauch, unterschiedliche Rechnung

Beide verbrauchen 3.500 kWh im Jahr. Heute zahlen sie dieselbe Netzgebühr. Ab 2027 nicht mehr.

Haushalt A · alles auf einmal

Um 18:30 laufen Backrohr, Geschirrspüler und Waschmaschine gleichzeitig, dazwischen der Wasserkocher.

  • Backrohr, ganze Viertelstunde3,0 kW
  • Geschirrspüler, Heizphase2,0 kW
  • Waschmaschine, Heizphase2,0 kW
  • Wasserkocher, 3 von 15 Minuten0,4 kW
  • Grundlast (Kühlschrank, Router, Licht)0,3 kW
Höchste Viertelstunde 7,7 kW

Haushalt B · verteilt

Dieselben Geräte, dieselbe Strommenge, nur über den Tag verteilt: Waschmaschine vormittags, Geschirrspüler um 22 Uhr.

  • Backrohr, ganze Viertelstunde3,0 kW
  • Grundlast (Kühlschrank, Router, Licht)0,3 kW
  • Geschirrspülerandere Stunde
  • Waschmaschineandere Stunde
Höchste Viertelstunde 3,3 kW

Nennleistungen typischer Haushaltsgeräte, gerundet, eigene Berechnung. Der Wasserkocher zeigt das Prinzip: Gezählt wird der Durchschnitt über 15 Minuten, nicht der Momentanwert. Zwei Kilowatt über drei Minuten schlagen deshalb nur mit 0,4 kW zu Buche.

Was dabei oft übersehen wird

Der Leistungspreis kommt nicht obendrauf. Im Gegenzug fallen die monatliche Netzpauschale und das Messentgelt weg, beim typischen Haushalt zusammen 82,80 € im Jahr. Das ist rund ein Viertel seiner Netzrechnung.

Es kommt also nicht mehr Geld herein. Es verschiebt sich nur, über welchen Posten es hereinkommt, und damit, wer welchen Anteil trägt.

Kilowatt oder Kilowattstunde?

Diese beiden Einheiten werden ständig verwechselt, und ohne sie versteht man die Reform nicht. Der Unterschied ist aber schnell erzählt.

kW

Kilowatt, die Leistung

Wie stark der Strom in diesem Moment fließt. Wie weit der Wasserhahn aufgedreht ist. Ein Backrohr zieht rund 3 kW, eine Wallbox bis zu 11 kW.

kWh

Kilowattstunde, die Menge

Wie viel insgesamt zusammenkommt. Wie viel Wasser am Ende im Kübel ist. Ein Backrohr mit 3 kW, eine Stunde lang, ergibt 3 kWh.

Bisher stand auf deiner Rechnung praktisch nur der Kübel. Ab 2027 steht auch dort, wie weit du den Hahn im teuersten Moment aufgedreht hattest.

Wie wird das gemessen?

Die Messung übernimmt der Smart Meter, der ohnehin in fast jedem Haushalt hängt. Er zeichnet den Verbrauch in Viertelstunden-Blöcken auf. Aus diesen Blöcken zieht der Netzbetreiber einen einzigen Wert pro Monat.

  • Der Takt: 96 Viertelstunden pro Tag, rund 2.900 pro Monat. Jede bekommt einen Leistungswert in Kilowatt.
  • Was zählt: nur der höchste dieser Werte im Kalendermonat, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet (§ 3 Abs. 1). Alle anderen sind irrelevant.
  • Jeder Monat beginnt neu: Eine einzelne Ausreißer-Viertelstunde im Jänner belastet dich im Februar nicht mehr.
  • Durchschnitt, nicht Momentaufnahme: Gezählt wird die mittlere Leistung über die 15 Minuten. Kurze Einschaltspitzen fallen dadurch kaum ins Gewicht.

Zwei Stufen für Haushalte

Haushalte hängen am Niederspannungsnetz, in der Fachsprache Netzebene 7. Dort ist der Leistungspreis gestaffelt: ein Preis bis einschließlich 10 kW, ein höherer darüber (§ 6 Abs. 2).

Wichtig: Über der Grenze wird nur der überschießende Teil teurer, nicht die ganze Leistung.

Zahle ich mehr oder weniger?

Am greifbarsten wird die Reform, wenn man sie einmal durchrechnet. Also genau das, was sich auf deiner Netzrechnung ändert.

Deine Netzrechnung, drei Mal gerechnet

Musterhaushalt der E-Control: 3.500 kWh im Jahr, höchste Monatsspitze 4,4 kW.

heute

Ist-Zustand
  • Arbeitspreis 257,60 €
  • Leistungspreis entfällt
  • Netzpauschale 54,00 €
  • Messentgelt 28,80 €

340,40 €

pro Jahr · Referenzwert

ab 2027

Startstufe
  • Arbeitspreis 257,60 €
  • Leistungspreis 83,60 €
  • Netzpauschale entfällt
  • Messentgelt entfällt

341,20 €

pro Jahr · praktisch unverändert

Endstufe

rund 2029
  • Arbeitspreis 158,55 €
  • Leistungspreis 148,81 €
  • Netzpauschale entfällt
  • Messentgelt entfällt

307,36 €

pro Jahr · 33 € weniger · −10 %

Was der Vergleich zeigt: Zum Start 2027 bleibt die Summe fast gleich, der Leistungspreis ersetzt nur Pauschale und Messentgelt. Erst in der Endstufe sinkt sie, um rund 33 € oder 10 %. Genau diesen Wert weist die E-Control für dieses Profil auch selbst aus, was die Rechnung bestätigt.

Eigene Berechnung aus den Tarifparametern der E-Control (Folien 5 und 7). Nur das Netznutzungsentgelt, also der Teil, den die Reform verändert. Netzverlustentgelt, Abgaben und dein Energiepreis kommen darauf und bleiben unberührt. Der Startwert von 19 €/kW ist von der E-Control ausdrücklich als illustrativ bezeichnet, und je Netzbereich fällt er anders aus.

So sieht es für einen Haushalt aus. Über alle österreichischen Zählpunkte gerechnet ergibt sich dieses Bild, ebenfalls für die Endstufe:

75,0 %

zahlen weniger

im Schnitt 63 € pro Jahr, das sind 17,2 % ihres Netzentgelts

22,8 %

zahlen mehr

im Schnitt 198 € pro Jahr, das sind 32,7 % mehr

2,2 %

bleiben gleich

Unterschied von weniger als 1 %

Die 198 € auf der Verliererseite sind der ehrlichere Wert als jede Prozentangabe: Wer draufzahlt, zahlt spürbar drauf.

Am deutlichsten zeigt das die E-Mobilität. Für denselben Haushalt mit 7.000 kWh und 11 kW Spitze rechnet die E-Control zwei Ergebnisse: +21 % ohne Verhaltensanpassung, −8,5 % mit flexibler Entnahme. Der Unterschied liegt allein darin, ob die Ladeleistung steuerbar vereinbart ist. Wer statt mit 11 kW mit 3,7 kW lädt, braucht dreimal so lang und senkt seine Monatsspitze um rund zwei Drittel. Über Nacht ist das ohne Komfortverlust machbar.

Die häufigste Verwechslung

Der Leistungspreis kommt vom Netzbetreiber, nicht von deinem Stromanbieter. Den Netzbetreiber kannst du nicht wählen, der hängt an deiner Adresse. Ein Anbieterwechsel senkt den Leistungspreis also um keinen Cent. Er senkt den Energiepreis, und dort sind die Unterschiede zwischen Anbietern am größten.

Den Teil, den du beeinflussen kannst, rechnen wir dir aus

Am Netzentgelt ändert kein Wechsel etwas. Am Energiepreis dagegen sehr viel, und der ist der größere Posten auf deiner Rechnung.

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Betrifft mich das in der Mietwohnung?

Ja, er gilt für jeden Haushaltsanschluss. Für eine typische Mietwohnung ist das eher eine gute Nachricht. Ohne Wallbox, Wärmepumpe und Durchlauferhitzer bleibt die höchste Viertelstunde niedrig. Genau dieses Profil entlastet die Reform am stärksten, im Musterprofil „Kleiner Haushalt" um 31 %. Umstellen musst du dafür nichts.

Diese Entwarnung hat allerdings einen Boden.

Die Untergrenze: 2 kW

Verrechnet werden mindestens 20 % der vereinbarten Leistung, jedenfalls aber 2 kW (§ 6 Abs. 3). Unter 2 kW zahlt niemand, auch wenn die echte Spitze darunter liegt.

Diese Grenze tritt an die Stelle von Netzpauschale und Messentgelt. Eine Mindestbeteiligung gab es also auch vorher, nur anders berechnet.

Am Anschluss selbst kannst du als Mieter:in nichts ändern, das ist Sache der Eigentümer:innen. Steuern kannst du dein Verbrauchsverhalten, und das ist hier der entscheidende Hebel.

Für Anschlüsse von vor 2027 gelten pauschal 10 kW als vereinbart (§ 34 Abs. 1), daraus folgt die Untergrenze von 2 kW. Drei Gruppen sind ausgenommen (§ 34 Abs. 2): Anschlüsse, deren vereinbarte Leistung am 31. Dezember 2026 schon höher war, Kleinstanschlüsse, und Anschlüsse, die am 31. Mai 2026 unterbrechbar waren. Die dritte Gruppe sind genau die Nachtstrom- und Wärmepumpen-Anschlüsse aus dem nächsten Abschnitt.

Was passiert mit meinem Nachtstrom-Tarif?

Kurz: Die Kategorie läuft aus, aber nicht 2027, sondern erst Ende des Jahrzehnts. Bis dahin behalten unterbrechbare Anschlüsse einen eigenen Leistungs- und Arbeitspreis (§ 34 Abs. 5). Was das für deinen Tarif konkret heißt, welche Fristen gelten und was der neue Winter-Nieder-Arbeitspreis ersetzt, steht auf unserer Seite zum Nachtstrom in Österreich.

Für den Leistungstarif selbst ist ein anderer Punkt wichtiger: die flexible Entnahme. Du räumst dem Netzbetreiber das Recht ein, deine Leistung zeitweise zu drosseln, und bekommst dafür einen Abschlag auf den Leistungspreis (§ 10). Das ist der Mechanismus, mit dem auch Haushalte mit Wallbox oder Wärmepumpe günstig bleiben.

Ein Recht, das du kennen solltest. Auf den Netzebenen 5 bis 7 hängen alle Haushalte. Dort muss der Netzbetreiber eine Vereinbarung über flexible Entnahme auf deinen Wunsch abschließen, auch ohne Engpass im Netz (§ 10 Abs. 3). Du kannst den Abschlag also aktiv einfordern.

Zehn Jahre Laufzeit. Solche Vereinbarungen laufen grundsätzlich zehn Jahre (§ 10 Abs. 4). Das ist kein Knebel: Das Recht auf ordentliche Kündigung bleibt laut derselben Bestimmung bestehen, und die Erläuterungen begründen die Dauer mit Planungssicherheit für beide Seiten.

Ein Zuschlag bei Abweichung. Beziehst du entgegen der Vereinbarung doch Strom, greift ein Überschreitungszuschlag, einmalig für den höchsten Wert je Zeitfenster (§ 10 Abs. 6). Er entfällt, wenn der Netzbetreiber technisch selbst drosseln kann (§ 10 Abs. 7).

Die Höhe ist offen. Der Abschlag steht erst in der Tarifverordnung (§ 10 Abs. 5). Die E-Control hat mit rund 75 % Abschlag auf den Leistungspreis gerechnet, festgelegt ist das nicht.

Und wenn ich keinen Smart Meter habe?

Diese Frage bleibt in den meisten Artikeln unbeantwortet. Der Entwurf regelt sie aber: Fehlt ein gemessener Viertelstundenwert, tritt ein Ersatzwert an seine Stelle, und ist auch der nicht möglich, wird der Wert rechnerisch ermittelt (§ 3 Abs. 1 bis 3, letzterer verweist auf § 56 ElWG).

Unterm Strich: Ein Leistungspreis fällt immer an, ein Opt-out verhindert ihn nicht. Weg fallen dafür die günstigen Zeitfenster, denn SNAP und WiNAP gelten nicht ohne Viertelstundenmessung (§ 7 Abs. 5 Z 2). Ausgenommen sind nur Kleinstanschlüsse wie Automaten oder Straßenbeleuchtung, die pauschal mit 1 kW verrechnet werden (§ 2 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 1). Die Argumente für und gegen die Auslesung findest du auf unserer Seite zum Smart Meter.

Ich habe für mehr Anschlussleistung bezahlt. Bekomme ich etwas zurück?

Das ist der strittigste Punkt am Entwurf. Wer beim Hausbau oder für eine Wallbox mehr Anschlussleistung wollte, hat dafür ein Netzbereitstellungsentgelt gezahlt, oft vierstellig. Künftig kommt eine laufende Zahlung für die genutzte Leistung dazu. Der Vorwurf: doppelt zur Kasse.

Für die Zukunft wird das Netzbereitstellungsentgelt nicht abgeschafft, sondern umgebaut: Laut E-Control ersetzt es im Wesentlichen der pauschale Anteil des neuen Netzanschlussentgelts (§ 18), der einmalig beim Anschluss anfällt und nicht mit der entfallenden monatlichen Netzpauschale zu verwechseln ist. Für bereits gezahlte Beträge gibt es eine Rückerstattung nach § 55 Abs. 2 ElWOG 2010, wenn du die Anschlussleistung dauerhaft verringerst oder den Anschluss stilllegst. Die Verringerung muss drei Jahre ununterbrochen laufen und vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen sein (§ 34 Abs. 3).

Was das praktisch bedeutet. Wer das will, müsste spätestens Anfang 2027 starten, damit die drei Jahre voll werden. Eine automatische Rückzahlung für alle sieht der Entwurf nicht vor. Ob das so bleibt, ist offen: Es war einer der Hauptkritikpunkte in der Begutachtung.

Was du jetzt tun kannst

Solange die Beträge fehlen, wäre jede Anschaffung eine Wette. Lohnend ist jetzt nur ein Schritt: von „irgendetwas ändert sich" zu „das ist meine Zahl".

So findest du deine eigene höchste Viertelstunde

  1. 1 Ins Portal deines Netzbetreibers einsteigen. Nicht das Portal deines Stromanbieters, das ist eine andere Firma. Wiener Netze, Netz Niederösterreich, Netz Oberösterreich, Energienetze Steiermark und die anderen betreiben jeweils ein eigenes Smart-Meter-Webportal.
  2. 2 Viertelstundenwerte aktivieren. Bei vielen Netzbetreibern ist standardmäßig nur der Tagesverbrauch sichtbar. Der viertelstündlichen Auslesung musst du einmalig zustimmen, danach stehen die Werte zur Verfügung.
  3. 3 Den Monatshöchstwert suchen. Meist unter „Verbrauch" oder „Lastprofil". Interessant ist nur der eine höchste Ausschlag pro Monat, in kW. Notiere ihn für mehrere Monate, dann siehst du dein Muster.
  4. 4 Einordnen. Liegt dein Wert bei rund 4 kW oder darunter, entsprichst du den Profilen, die in der Modellrechnung entlastet werden. Ab 10 kW greift für den überschießenden Teil die höhere Preisstufe, dort lohnt der Blick auf eine Drosselung. Wie du deinen Verbrauch systematisch aufschlüsselst, zeigen wir unter Stromverbrauch messen.

Ein Hebel, der wenig bekannt ist

Die vereinbarte Leistung bestimmt deine Untergrenze, und du kannst sie ändern. Laut Erläuterungen zu § 6 darfst du sie einmal pro Jahr reduzieren, erhöhen sogar mehrmals. Wer dauerhaft weit darunter bleibt, sollte das prüfen, sobald die Beträge stehen. Eine dauerhafte Reduktion ist zugleich die Voraussetzung für die Rückerstattung oben.

Empfehlung mit Bedingung

Wenn du keinen großen steuerbaren Verbraucher hast, also weder Wallbox noch Wärmepumpe noch Speicher: Schau dir deine Werte einmal an und dann lass es gut sein. Für dich läuft die Reform voraussichtlich in die richtige Richtung, und Investitionen in Energiemanagement rechnen sich bei einer Spitze von 3 kW nicht. Wenn du dagegen eine Wallbox hast oder eine planst: Achte jetzt schon darauf, dass sie sich drosseln lässt und dass Wallbox und Wärmepumpe nicht gleichzeitig anlaufen. Das ist die einzige Vorbereitung, die sich unabhängig von den späteren Beträgen auszahlt.

Ein dynamischer Tarif ist davon unabhängig. Beide belohnen dasselbe Verhalten, treffen aber zwei verschiedene Teile deiner Rechnung.

Ab wann gilt was

Die Reform ist kein Stichtag, sondern eine Kette von Terminen bis 2030.

  1. 1. April 2026

    gilt bereits

    Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) ist in Kraft: ein reduzierter Netz-Arbeitspreis auf Netzebene 7 von 10 bis 16 Uhr im Sommerhalbjahr. Wie hoch die Reduktion ausfällt, legt die jeweilige Tarifverordnung fest.

  2. 30. Juni 2026

    erledigt

    Die E-Control veröffentlicht den Entwurf der Grundsatzverordnung (SNE-G-V) samt Erläuterungen.

  3. 24. Juli 2026

    erledigt

    Ende der Begutachtungsfrist. Netzbetreiber, Kammern und Interessenvertretungen konnten Stellung nehmen.

  4. Herbst 2026

    angekündigt

    Erlassung der Grundsatzverordnung durch die Regulierungskommission. Ein genaues Datum hat die E-Control nicht veröffentlicht.

  5. Ende 2026

    erwartet

    Die Tarifverordnung (SNE-T-V) legt die konkreten Beträge je Netzbereich und Netzebene fest. Erst dann steht fest, was dich der Leistungspreis kostet.

  6. 1. Jänner 2027

    im Entwurf fixiert

    Die Verordnung tritt in Kraft, der Leistungstarif gilt für alle Haushalte (§ 32 Abs. 1).

  7. innerhalb von drei Jahren

    Zielwert

    Schrittweise Verschiebung auf das Zielverhältnis von 50 % Arbeitspreis zu 50 % Leistungspreis über alle Netzebenen (Erläuterungen zu § 5).

  8. ab 1. Jänner 2030

    im Entwurf fixiert

    Für vormals unterbrechbare Anschlüsse gilt das reguläre Netznutzungsentgelt (§ 34 Abs. 4). Zugleich letzte Frist für eine Rückerstattung des Netzbereitstellungsentgelts (§ 34 Abs. 3).

Quellen und Stand. Rechtstext: Begutachtungsentwurf der SNE-G-V samt Erläuterungen, E-Control, 30. Juni 2026. Alle Angaben der Form „§ x Abs. y" beziehen sich auf diesen Entwurf, nicht auf geltendes Recht. Zahlen und Modellrechnungen: Karin Emberger, „Der Weg zu einer neuen Netzentgeltstruktur", E-Control-Fachveranstaltung vom 14. Juli 2026. Stand dieser Seite: 12. August 2026. Die Verordnung war da noch nicht erlassen, wir aktualisieren die Seite, sobald die Tarifverordnung die Beträge festlegt.