Stand: 14. August 2026

Betrifft mich das?

Hier spielen zwei verschiedene Leistungsangaben hinein, deshalb steht in jeder Zeile, welche gemeint ist. Die Angaben zum Netzanschlussentgelt gelten für die Einspeisung über einen bestehenden Hausanschluss.

  • bis 7 kW netzwirksame Leistung

    Kein Beitrag, keine Kappung, und für die Einspeisung fällt kein Netzanschlussentgelt an. Ab 3,68 Kilowatt gilt die Ansteuerbarkeits-Pflicht.

  • über 7 bis 15 kW netzwirksame Leistung

    Kein Beitrag, und für die Einspeisung kein Netzanschlussentgelt. Bei einem neuen Netzzugang darf die Einspeiseleistung aber begrenzt werden, auf mindestens 70 Prozent der Modulspitzenleistung.

  • über 15 bis 20 kW netzwirksame Leistung

    Kein Beitrag, die Begrenzung greift, und für den Teil über 15 Kilowatt kann ein Netzanschlussentgelt anfallen.

  • über 20 kW netzwirksame Leistung

    Ab 1. Jänner 2027 kommt der Versorgungsinfrastrukturbeitrag dazu, unabhängig davon, wie alt deine Anlage ist.

Grenzen: § 75a Abs. 1, § 101 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3, § 130 Abs. 5 sowie § 96 Abs. 5 und Abs. 6 ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025.

Der neue Beitrag ab 20 Kilowatt

ab 1.1.2027

Ab 1. Jänner 2027 zahlen Einspeiser einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag. Befreit sind alle mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 Kilowatt. Die Höhe legt das Wirtschaftsministerium jedes Jahr per Verordnung fest, gedeckelt auf 0,05 Cent pro eingespeister Kilowattstunde.

Der eigentliche Nachrichtenwert steckt im Detail. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Baujahr. Wer über 20 Kilowatt einspeist, zahlt also auch mit einer Anlage von 2018. Einen Bestandsschutz sieht das Gesetz nicht vor.

Befreiungsgrenze
20 kW
netzwirksame Leistung, bis inklusive dieser Grenze zahlst du nichts
Deckelung
0,05 ct/kWh
Obergrenze pro eingespeister Kilowattstunde, die die Verordnung nicht überschreiten darf

Rechenbeispiel: was die Deckelung als Obergrenze bedeutetDie 0,05 Cent sind kein Preis, sondern eine Grenze. Eine Anlage, die im Jahr 20.000 Kilowattstunden einspeist, liegt damit rechnerisch bei höchstens 10 Euro. Was tatsächlich fällig wird, steht erst mit der Verordnung fest, und die gibt es noch nicht.

Quelle: § 75a ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025. Datum aus dem Paragrafen selbst (Abs. 1), Deckelung und Verordnung aus Abs. 2. Einhebung über den Netzbetreiber mit gesondertem Ausweis auf der Netzrechnung: Abs. 3.

Und wenn ein Batteriespeicher dazukommt?Für Speicher gibt es eine eigene Regel, und sie ist großzügig: 20 Jahre ab Inbetriebnahme ist der Bezug der zu speichernden Energie vom Netznutzungs- und vom Netzverlustentgelt freigestellt. Der Strom, den du in die Batterie lädst, ist netzentgeltseitig also entlastet. Kein Freibrief ist das für die Einspeisung: Wer aus dem Speicher ins Netz abgibt, gilt als Einspeiser, und über 20 Kilowatt netzwirksamer Leistung greift der Versorgungsinfrastrukturbeitrag genauso.

Quelle: § 127 Abs. 3 ElWG für die 20-Jahre-Freistellung, § 7 Z 26 für die Einordnung von Speicherbetreibern als Einspeiser. Die Entgeltkomponenten, auf die sich die Freistellung bezieht (§§ 128 und 129), treten nach § 188 Abs. 5 mit 31. Dezember 2026 in Kraft.

Was der Netzanschluss künftig kostet

ab 31.12.2026

Die neuen Regeln zum Netzanschlussentgelt treten am 31. Dezember 2026 in Kraft. Die Einspeisung bis 15 Kilowatt netzwirksamer Leistung bleibt befreit. Darüber gilt eine nach Anlagengröße gestaffelte Pauschale, die bei 13 Euro pro Kilowatt beginnt.

Für die typische Dachanlage ist das ein Nicht-Ereignis, und zwar aus zwei Gründen. Hängt eine PV-Anlage bis 15 Kilowatt an einem bestehenden Hausanschluss, fällt gar kein zusätzliches Netzanschlussentgelt an. Ist die Anlage größer, zahlst du nur für den Teil über 15 Kilowatt, und dieser Betrag reduziert sich noch einmal um 85 Prozent.

Fällt ein Entgelt an, richtet es sich nach dieser Staffel. Sie gilt für den Teil der Leistung, der überhaupt verrechnet wird, bei der Dachanlage am Hausanschluss also für die Leistung über 15 Kilowatt, nicht für die ganze Anlage.

Netzwirksame LeistungPauschaleAnlagengröße
0 bis 20 kW 13,00 €/kW Dach- und Kleinanlage
21 bis 250 kW 19,50 €/kW Gewerbedach, Landwirtschaft
251 bis 1.000 kW 45,50 €/kW Große Gewerbeanlage
1.001 bis 20.000 kW 65,00 €/kW Freifläche
mehr als 20.000 kW 91,00 €/kW Großkraftwerk
  • An Standorten, die dem Netz nützen, sinkt die Pauschale um 30 Prozent.
  • Kostet der Anschluss real mehr als 227,50 Euro pro Kilowatt, darf der Netzbetreiber den Überschreitungsbetrag gesondert verrechnen, mit detaillierter Kostenaufstellung.
  • Die Tabelle ist ein Rückfallwert. Die E-Control kann eigene Festlegungen treffen und diese Pauschalen damit ersetzen.

Quelle: Anlage V zu § 130 ElWG, Befreiung und Rückfallregel § 130 Abs. 5, Anschluss am bestehenden Hausanschluss § 96 Abs. 5 und Abs. 6. Inkrafttreten nach § 188 Abs. 5 ElWG mit 31. Dezember 2026.

Die Einspeisegrenze, die schon läuft

gilt bereits

Bei einem neuen oder geänderten Netzzugang darf der Netzbetreiber deine Einspeiseleistung dauerhaft begrenzen. Unter 70 Prozent der Modulspitzenleistung darf er dabei nicht gehen. Anlagen bis 7 Kilowatt netzwirksamer Leistung sind ausgenommen, unveränderte Bestandsanlagen ebenso.

Das ist die einzige Änderung, die nicht erst 2027 kommt. Sie gilt seit dem Tag nach der Kundmachung des Gesetzes, also seit 24. Dezember 2025. Wichtig ist die Richtung: die 70 Prozent sind eine Untergrenze für die Begrenzung, nicht ein Verlust, der garantiert eintritt. Wie viel Ertrag tatsächlich wegfällt, hängt an Ausrichtung, Eigenverbrauch und Netzsituation. Der Branchenverband PV Austria schätzt den Verlust bei Eigenverbrauchsanlagen auf unter 1 Prozent der jährlichen Einspeisung.

In vier Fällen darf der Netzbetreiber gar nicht kappen:

  • Du hast die Kosten für einen unbeschränkten Netzanschluss selbst getragen (Z 1).
  • Deine Anlage hängt zusätzlich an einer Direktleitung und bleibt damit unter 60 Prozent der Modulspitzenleistung (Z 2).
  • Deine vereinbarte netzwirksame Leistung überschreitet 7 kW nicht (Z 3).
  • Deine Bestandsanlage bleibt unverändert. Das Recht besteht nur bei neuem oder geändertem Netzzugang (Abs. 2).

Quelle: § 101 Abs. 2 ElWG, Ausnahmen § 101 Abs. 4 Z 1 bis 3. Diese Bestimmung ist nach § 188 Abs. 6 ElWG seit 24. Dezember 2025 in Kraft, dem Tag nach der Kundmachung. Größenordnung des Ertragsverlusts: Schätzung von PV Austria, kein gesetzlicher Wert.

Warum deine Anlage fernsteuerbar werden muss

Neue und wesentlich geänderte Anlagen ab 3,68 Kilowatt brauchen seit 1. Juni 2026 eine technische Einrichtung zur Steuerbarkeit. Die Kosten trägt der Anlagenbetreiber. Dass der Netzbetreiber die Anlage dann auch wirklich erreichen kann, muss er selbst herstellen, gestaffelt bis 2030.

Das klingt nach einer Pflicht und ist zu einem guten Teil ein Vorteil. Solange eine Anlage nicht ansteuerbar ist, kann der Netzbetreiber nur statisch begrenzen, also dauerhaft auf einen festen Wert. Sobald sie ansteuerbar ist, muss er dynamisch vorgeben und dabei die vorhandenen Netzkapazitäten maximal ausnutzen. In Stunden, in denen das Netz Luft hat, darf dann mehr fließen als die starre Grenze erlaubt hätte.

  1. 1. Juni 2026

    Neue und wesentlich geänderte Anlagen ab 3,68 kW brauchen eine technische Einrichtung zur Steuerbarkeit. Die Kosten dafür trägt der Anlagenbetreiber.

    § 76 Abs. 1
  2. 1. Juni 2028

    Der Netzbetreiber muss die operative Ansteuerbarkeit für Anlagen über 25 kW hergestellt haben.

    § 76 Abs. 2 Z 1
  3. 1. Juni 2029

    Dasselbe für Anlagen über 3,68 bis 25 kW, also für den Großteil der Hausdächer.

    § 76 Abs. 2 Z 2
  4. 1. Jänner 2030

    Dasselbe für Anlagen über 0,8 bis 3,68 kW, aber nur auf Verlangen des Betreibers.

    § 76 Abs. 2 Z 3

Quelle: § 76 Abs. 1 und Abs. 2 ElWG. Pflicht zur dynamischen Vorgabe und Maximierungsgebot: § 101 Abs. 3.

Stephanie Hacker, Energieexpertin bei Stromliste

Einschätzung unserer Energieexpert:innen

Stephanie Hacker · Energieexpertin

Die wichtigste Zahl in diesem Artikel ist nicht die 20, sondern die Frage, welche Leistung gemeint ist. Auf deinem Angebot steht die Modulspitzenleistung in kWp, also die Summe aller Module. Die Grenzen im Gesetz meinen die netzwirksame Leistung, und die steht in deinem Vertrag mit dem Netzbetreiber. Wer 22 kWp auf dem Dach hat, liegt deshalb nicht automatisch über der 20-Kilowatt-Marke. Prüfe also zuerst den Netzzugangsvertrag, nicht das Datenblatt der Module.

Was fix ist und was noch fehlt

Der Rahmen ist beschlossen. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz steht seit 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt, mit allen Grenzen und Fristen aus diesem Artikel. Offen sind die Beträge. Die Verordnung zum Versorgungsinfrastrukturbeitrag für 2027 liegt noch nicht vor, und die Anschluss-Pauschalen kann die E-Control neu festlegen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald eine der beiden Verordnungen erlassen ist.

Tiefer einsteigen kannst du an drei Stellen. Wie du deine Anlage anmeldest und einspeist, steht im Ratgeber Strom einspeisen. Was du für die eingespeiste Kilowattstunde bekommst, zeigen die aktuellen Einspeisetarife. Und die zweite Netzentgelt-Reform, die 2027 startet, erklären wir beim Leistungstarif.

Unsicher, welche Leistung in deinem Netzzugangsvertrag steht? Unsere Energieberatung schaut mit dir nach. 0720 1155 70