Das Wichtigste zuerst

  • Drei Auslöser: Preiserhöhung (1 Monat Frist), Umzug außerhalb Liefergebiet (2 Wochen), wesentliche Vertragsänderung (1 Monat)
  • Befristete Verträge sind der wichtigste Anwendungsfall — sonst kommst du nur über Sonderkündigung raus
  • Reguläre Kündigung reicht seit ElWOG 2022 in fast allen anderen Fällen — 2 Wochen Frist, jederzeit kündbar
  • Bei Ablehnung durch den Anbieter: schriftlich widersprechen mit Verweis auf § 80 Abs. 5 ElWOG, dann E-Control Schlichtungsstelle

Was ist das Sonderkündigungsrecht in Österreich?

Das Sonderkündigungsrecht ist eine im ElWOG 2010 (§ 80) und GWG 2011 (§ 125) verankerte Regelung, mit der du einen Strom- oder Gasvertrag vorzeitig beenden kannst — ohne die regulären Kündigungsbedingungen abwarten zu müssen. Es greift in genau definierten Lebenslagen: Preiserhöhung, Umzug außerhalb des Liefergebiets, oder wenn dein Anbieter wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändert.

Was hat die ElWOG-Novelle 2022 verändert?

Seit März 2022 ist die Kündigungsfrist für Verbraucher:innen bei unbefristeten Strom- und Gasverträgen auf zwei Wochen begrenzt. Was früher das Sonderkündigungsrecht so wertvoll gemacht hat — die schnelle Beendigung — gilt jetzt fast immer schon im Normalfall. Die Sonderkündigung bleibt damit hauptsächlich für drei Szenarien wichtig:

  • Befristete Verträge — die du sonst gar nicht vorzeitig kündigen könntest
  • Preiserhöhungen — wo du mit einer 1-Monats-Frist nach Bekanntgabe aussteigen darfst
  • Umzug außerhalb des Liefergebiets — also weg aus der Versorgungszone deines Anbieters

Für reine Wechsel-Wünsche bei unbefristeten Verträgen reicht heute die reguläre Kündigung mit zwei Wochen Frist. Die Unterschiede in der Praxis schrumpfen.

Drei klassische Auslöser für die Sonderkündigung

01

Preiserhöhung

Erhöht dein Anbieter den Strom- oder Gaspreis, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, fristlos zu kündigen — auch bei befristeten Verträgen.

02

Umzug außerhalb Liefergebiet

Liefert dein Anbieter an der neuen Adresse nicht, kannst du mit zwei Wochen Frist zum Umzugstag kündigen. Nachweis: neue Meldebestätigung oder Mietvertrag.

03

Vertragsbedingungen ändern sich

Ändert der Anbieter wesentliche Bedingungen einseitig (z. B. Preisindexierung, Vertragslaufzeit), greift das Sonderkündigungsrecht ebenfalls.

Befristete Verträge — der wichtigste Sonderfall

Befristete Verträge — typisch sind Bindungen über 12 oder 24 Monate — kannst du nicht regulär vorzeitig beenden. Die zweiwöchige Frist aus der ElWOG-Novelle gilt nur für unbefristete Verträge. Genau hier wird das Sonderkündigungsrecht wertvoll: Bei einer Preiserhöhung im laufenden befristeten Vertrag ist es oft die einzige Möglichkeit, ohne Strafzahlung auszusteigen.

Was wir am Telefon regelmäßig hören: "Mein Anbieter sagt, ich darf wegen der Bindung nicht kündigen." — Bei Preiserhöhung greift das Sonderkündigungsrecht auch im befristeten Vertrag. Lass dich nicht abwimmeln und verweise auf § 80 Abs. 5 ElWOG (Strom) bzw. § 125 GWG (Gas).

Sonderkündigung vs. reguläre Kündigung — wann lohnt was?

Seit der ElWOG-Novelle 2022 reicht in vielen Fällen die reguläre Kündigung. Die Tabelle hilft dir bei der Entscheidung:

Situation Sonderkündigung Reguläre Kündigung
Unbefristeter Vertrag, normaler Wechselwunsch Nicht nötig Reicht — 2 Wochen Frist
Befristeter Vertrag mit Preiserhöhung Ja, einzige Option Nicht möglich
Umzug innerhalb Liefergebiet Kein Anspruch Reicht — oder ummelden
Umzug außerhalb Liefergebiet Ja Auch möglich, gleicher Effekt
Umzug ins Ausland Ja, aus wichtigem Grund Auch möglich

Sonderkündigung in fünf Schritten

Eine Sache, die uns Kund:innen am Telefon regelmäßig fragen: "Reicht eine E-Mail, oder muss ich einen Brief schicken?" — Beides ist gültig, solange du den Zugang nachweisen kannst. E-Mail mit Lesebestätigung, Einschreiben oder RSb-Brief sind sicher; ein Anruf reicht nicht.

  1. 01

    Auslöser prüfen

    Liegt einer der drei klassischen Fälle vor? Bei Umzug innerhalb des Liefergebiets gibt es kein Sonderkündigungsrecht — frag im Zweifel die E-Control oder ruf uns an.

  2. 02

    Nachweise sammeln

    Bei Preiserhöhung: das Schreiben des Anbieters. Bei Umzug außerhalb Liefergebiet: Meldebestätigung oder Mietvertrag der neuen Adresse. Bei Vertragsänderung: die Mitteilung, in der die Änderung kommuniziert wurde.

  3. 03

    Schriftlich kündigen

    E-Mail (mit Lesebestätigung), Einschreiben oder RSb-Brief. Inhalt: Vertragsnummer, Zählpunktbezeichnung, Auslöser, gewünschter Beendigungstermin. Eine fertige Vorlage findest du in unserem Kündigungsmuster.

  4. 04

    Frist beachten

    Bei Preiserhöhung: 1 Monat ab Bekanntgabe. Bei Umzug: 2 Wochen vor Wirksamwerden. Verpasst du die Frist, fällst du auf die reguläre Kündigung zurück.

  5. 05

    Zählerstand übermitteln

    Am Stichtag den Zähler ablesen, fotografieren und dem Anbieter durchgeben. Ohne diesen Wert wird geschätzt — und Schätzungen liegen erfahrungsgemäß systematisch über dem realen Verbrauch.

Welche Bedingungen gelten je Auslöser?

Die Fristen unterscheiden sich je nach Grund — und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Was wir am Telefon regelmäßig hören: "Ich habe vor zwei Monaten gegen die Preiserhöhung protestiert, kann ich noch sonderkündigen?" — Nein. Das Fenster ist eng.

Kündigungsfristen je Auslöser

Auslöser Frist Wirksamkeit
Preiserhöhung 1 Monat ab Bekanntgabe Vor Inkrafttreten der neuen Preise
Umzug außerhalb Liefergebiet 2 Wochen vor Umzugstag Mit dem Auszugsdatum
Wesentliche Vertragsänderung 1 Monat ab Mitteilung Vor Wirksamwerden der Änderung
Umzug innerhalb Liefergebiet — (kein Sonderrecht) Reguläre Kündigung mit 2 Wochen Frist

Beispiel aus der Praxis

Markus, 38, lebt in einer 75-m²-Wohnung in Linz. Sein Stromanbieter schickt am 5. Mai 2026 eine Mitteilung: Der Arbeitspreis steigt zum 1. Juli von 18,9 auf 24,5 ct/kWh. Bei 3.500 kWh Jahresverbrauch sind das rund 196 € Mehrkosten pro Jahr.

Markus hat einen befristeten 24-Monats-Vertrag bis Februar 2027. Ohne Sonderkündigungsrecht müsste er die Erhöhung schlucken. Aber: Bei Preiserhöhungen greift das Sonderrecht auch im laufenden befristeten Vertrag.

Sein Fenster: 5. Mai bis 5. Juni 2026 (1 Monat ab Bekanntgabe). Er schickt am 20. Mai eine schriftliche Sonderkündigung mit Wirkung zum 30. Juni — einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Preise. Gleichzeitig schließt er einen neuen Vertrag mit Lieferbeginn 1. Juli ab.

Ergebnis: Nahtlose Versorgung, keine Strafzahlung trotz Bindung, und mit dem neuen Tarif rund 180 € Ersparnis pro Jahr gegenüber dem alten Preis nach Erhöhung.

Welche Nachweise brauchst du?

Anbieter dürfen einen Nachweis verlangen — zumindest, dass der Auslöser tatsächlich vorliegt. In der Praxis akzeptieren die meisten:

  • Preiserhöhung: Kopie des Erhöhungsschreibens, das du vom Anbieter erhalten hast
  • Umzug: Meldebestätigung der neuen Adresse oder Mietvertrag (geschwärzt, wenn dir Datenschutz wichtig ist)
  • Vertragsänderung: die Mitteilung des Anbieters, in der die Änderung kommuniziert wurde

Was passiert mit der Endabrechnung?

Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsende die Schlussabrechnung erstellen. Ein Guthaben wird auf das von dir angegebene Konto überwiesen — gib die IBAN aktiv mit, sonst zieht sich die Rückzahlung. Bei Streitfällen: schriftlich Frist setzen, dann E-Control Schlichtungsstelle kontaktieren.

Was tun, wenn der Anbieter ablehnt?

Ablehnungen sind selten, kommen aber vor — meist mit Hinweis auf "fehlende Voraussetzungen" oder "nicht akzeptierte Nachweise". In dem Fall in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Schriftlich widersprechen — innerhalb von zwei Wochen, mit Verweis auf § 80 Abs. 5 ElWOG (Strom) bzw. § 125 GWG (Gas)
  2. Nachweise nachreichen, falls der Anbieter konkret welche gefordert hat — Erhöhungsschreiben oder Meldebestätigung sollten unstrittig sein
  3. E-Control Schlichtungsstelle einschalten — kostenlos, für den Anbieter verbindlich; Bearbeitung in der Regel 6 bis 12 Wochen
  4. Im Zweifel uns anrufen — wir kennen die typischen Eskalationswege und wissen, welcher Anbieter wo hakt

Sonderfälle: Eigentümerwechsel, Erbfall und Auslandsumzug

Drei Konstellationen, die in der Beratung regelmäßig auftauchen — und die das Standard-Sonderkündigungsrecht nicht eindeutig abdeckt.

Eigentümerwechsel

Beim Verkauf einer Wohnung übernimmt der neue Eigentümer den Strom- und Gasanschluss, nicht aber den Liefervertrag. Du als bisheriger Eigentümer kündigst zum Übergabetag — Sonderkündigungsrecht greift hier wie bei einem Umzug.

Erbfall

Der Vertrag der verstorbenen Person läuft zunächst weiter. Die Erbengemeinschaft kann mit Vorlage des Erbscheins aus wichtigem Grund kündigen — typischerweise akzeptieren Anbieter eine 2-Wochen-Frist. Wichtig: Zähler bei Wohnungsräumung dokumentieren.

Auslandsumzug

Verlässt du Österreich dauerhaft, kannst du aus wichtigem Grund sonderkündigen — der Anbieter kann dich im Ausland nicht beliefern. Lege dem Schreiben eine Abmeldebescheinigung oder den ausländischen Mietvertrag bei. Mehr im Leitfaden für den Umzug nach Deutschland.

Vom Sonderkündigungsrecht direkt zum neuen Anbieter

Das Sonderkündigungsrecht ist nur die halbe Miete — sinnvoll wird es erst, wenn du danach in einen besseren Tarif wechselst. Beim Anbieterwechsel liegt das durchschnittliche Sparpotenzial in Österreich aktuell bei 150 – 300 € pro Jahr für einen 3.500-kWh-Haushalt — beim Wechsel vom Landesversorger weg sogar darüber.

Was wir am Telefon regelmäßig empfehlen: erst den neuen Vertrag fixieren, dann beim alten kündigen. So hast du nahtlose Versorgung und vermeidest die teure Grundversorgung des Netzbetreibers in der Übergangsphase. Der neue Anbieter wickelt den Wechsel im Hintergrund ab — du musst nur einmal anmelden.

Sonderkündigung & Wechsel in einem

Wir prüfen deinen Fall und kümmern uns um die Kündigung

Unsere Energieexpert:innen prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, finden den passenden Nachfolge-Tarif und übernehmen die Kommunikation mit dem alten und dem neuen Anbieter — kostenlos und ohne Kleingedrucktes.

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