Profil des Unternehmens

Die FlexStrom AG war ein von Robert Mundt im Jahre 2003 gegründeter Stromanbieter mit Sitz in Berlin, der letztendlich am 12. April 2013 Insolvenz anmelden musste. Dem folgten auch die Tochtergesellschaften Optimalgrün, FlexGas und Löwenzahn Energie. In seiner Hochzeit konnte FlexStrom 500.000 Kunden verzeichnen.

FlexStrom war der primäre Stromlieferant, der auf das sogenannte Prepaid System für die Bezahlung von Strom setzte. Hierbei wird vom Kunden das Strompaket selbst gewählt. Dabei bezahlt dieser zu einem günstigen Preis eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden per Vorkasse. Ein Tarifmodell, das an den ebenfalls insolventen deutschen Energieanbieter TelDaFax erinnert. Der Haken: Wer weniger verbrauchte als die schon bezahlte Anzahl an kWh, bekam am Ende des Jahres kein Geld zurück. FlexStrom behob diesen Makel mit dem DeutschlandsBest-Tarif, bei dem der Kunde sein Geld bei Nichtnutzung der verbleibenden Kilowattstunden zurückerhielt.

Im Fokus von FlexStrom standen - laut Gründern - ein guter Kundenservice, ein kostengünstiges Angebot von Strom und eine stabile Versorgung der Kunden mit Energie im Rahmen einer effizienten Firmenstruktur.

Verivox und FlexStrom: Anklage und Kündigung der Partnerschaft

Nachdem FlexStrom Veränderungen an seinem Classic Tarif vorgenommen hatte, musste das Unternehmen feststellen, dass es im deutschen Vergleichsportal verivox im Ranking nach unten rutschte. Bei einigen Tarifen wurden die Bonuszahlungen und die gewährten freien Kilowattstunden nicht berücksichtigt, was zu einer schlechteren Platzierung führte. Das veranlasste das Unternehmen zur Anklage von verivox zu einem zweistelligen Millionenbetrag.

Wie ging es aus?

In den AGB's von FlexStrom heißt es: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. ... . Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ (Anlage ASt 3 = SR 4). FlexStrom hat jedoch mehreren Kunden die Neukundenbonusauszahlung verwehrt mit der Begründung, man würde die Auszahlung im 13. Monat erhalten, wenn man im folgenden Jahr Strom von FlexStrom bezieht (der bei weitem teurer war als im ersten Jahr). Das entspricht definitiv nicht der Anlage ASt 3 = SR 4. Die Antwort sah dann so aus: „...Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt gaben." ... (Anlage SR 5, SR 14). Da bei verivox rege Beschwerden seitens der Kunden eingingen, baten sie FlexStrom darum „Ihre Praxis bzgl. der Bonuszahlungen so durchzuführen, wie es auch die AGB aussagen. D. h. der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Kunde ein Jahr in Belieferung gewesen ist. Eine Kündigung hat keinen Einfluss auf die Auszahlung“

Dem Urteil vom Landgericht Heidelberg vom 29.12.2010 zufolge verlor FlexStrom bei der Anklage, da verivox laut Gerichtsbeschluss durch die Nichtabbildung des Neukundenbonus weder Vertragsverletzung noch Stellungsmissbrauch begangen hatte.

Durch Unstimmigkeiten mit verivox über Neukundenbonus und Auffassungen zum Verbraucherschutz kündigte verivox FlexStrom im Jahr 2011 letztendlich die Partnerschaft. Über 2000 Verbraucherbeschwerden zum FlexStrom-Neukundenbonus hatten verivox insgesamt erreicht.

Rezeption von FlexStrom seitens der Kunden

Einigen Kundenmeinungen zufolge konnte FlexStrom anfangs durch seine preisgünstigen Tarife überzeugen, die jedoch im Verlauf eine Anpassung nach oben fanden. Darüber hinaus wurden Angebote (wie die Auszahlung der Bonuszahlung nach Ablauf des ersten Bezugsjahres) teilweise nicht eingehalten und der günstige Preis für Neukunden stieg im zweiten Bezugsjahr an.

Insolvenz - Gründe

Kunden mussten im Vorkassetarif dreistellige Euro-Beträge im Vorhinein überweisen und im Gegenzug dazu wurde ihnen versprochen, dass sie weniger zahlen würden als bei der Konkurrenz. Dieses Modell ging jedoch nicht auf, da viele Kunden bereits nach einem Jahr kündigten. Ironischerweise sollte kurz vor der Insolvenz das Vorkassensystem von Flexstrom durch die Bundesnetzagentur verboten werden.

Die Schuld an seiner Insolvenz gab FlexStrom u.a. den Medien - wegen “falscher Berichterstattung”. Laut FlexStrom ebenfalls mitschuld: die eigenen Kunden. Es hätte ihnen - wegen der “falschen” Medienberichterstattung” - an Zahlungsbereitschaft gemangelt. Insgesamt seien sie mit 100 Millionen im Zahlungsrückstand gewesen.

Der Zahlungsrückstand von KundInnen war nicht der einzige Insolvenzgrund. Ein bedeutender Faktor war ein kalter Winter und der daraus resultierende erhöhte Energiebedarf der FlexStrom-Kunden. FlexStrom musste vermehrt Energie einkaufen, konnte die Mehrkosten aber nicht an KundInnen weitergeben. Auch die Oligopolstrukturen (viele Nachfrager stehen wenigen Anbietern gegenüber) im deutschen Versorgungsmarkt seien ein Grund gewesen, da die Marktmacht einzelner großer Stromanbieter kleinere Anbieter überbietet. Ob FlexStrom mit mehreren hunderttausend Kunden ein kleiner Stromanbieter war, sei dahingestellt.

Aktueller Stand

Insgesamt sind 835.000 Gläubiger von der Insolvenz des Unternehmens betroffen. Damit ist das Verfahren das größte in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Verhandlungen laufen noch immer, ein Abschluss des Verfahrens ist vor Ende 2019 nicht absehbar. Hoffnung auf Rückzahlung besteht definitiv, jedoch wird es sich dabei wahrscheinlich um kleine Beträge handeln. Der Insolvenzverwalter Schulte-Kaubrügger forderte beim Berliner Gericht 2,7 Millionen Euro von FlexStrom zurück, den Betrag den die zwei Vorstände der Flexstrom Marketing AG an sich nahmen. Die Klage wurde abgewiesen und Schulte-Kaubrügger musste die Gerichtskosten tragen. Bei anderen Gerichten war er erfolgreicher und konnte 40 Millionen Euro für die Gläubiger zurückgewinnen.

Was tun als Kunde, wenn eine Insolvenz ansteht?

  1. Sofortige Kündigung: Jedoch gilt die Frist! Nur wenn das Unternehmen kein Strom mehr liefert, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht
  2. Widerrufung der Einzugsermächtigung

Insolvenzen wie die von FlexStrom und TelDaFax können als Warnzeichen sowohl für Unternehmen als auch für Kunden verstanden werden und zum Sensibilisierungsprozess beitragen, bei Angeboten wie Vorkasse hellhörig zu werden und die AGB gründlich zu lesen und sich bei Unklarheiten mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen, bevor man sich dazu entscheidet, Strom bei dem jeweiligen Energieanbieter zu beziehen. Der Slogan von FlexStrom kann als Warnung dienen: "verboten günstig”.

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