Steuern und Abgaben auf der Stromrechnung in Österreich

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Stromvertrag umgeben von Münzen, repräsentierend den Anteil von Steuern, Abgaben & Umlagen

In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die verschiedenen Komponenten und Zwecke der Steuern und Abgaben in Österreich sowie einen Einblick in deren Entwicklung im Laufe der Zeit.

Wie hoch ist der Anteil der Steuern und Abgaben in der Stromrechnung?

In Ihrer Jahresabrechnung werden Sie schnell erkennen können, dass sich Ihr Strompreis aus mehreren Komponenten zusammensetzt. 

Neben den zu erwartenden Betriebs- und Anschaffungskosten Ihres Energieversorgers sind darin auch die Netzentgelte Ihres lokalen Netzbetreibers sowie Steuern und Abgaben enthalten. Die Steuern und Abgaben beliefen sich im Jahr 2024 auf rund 21 % des gesamten Strompreises.

Die Angaben (%) gelten für einen Musterhaushalt von 3.500 kWh Strom in Wien

Quelle: Strompreiszusammensetzung Haushalt, E-Control, 2024

Weitere Informationen zu den einzelnen Komponenten des Strompreis erfahren Sie in unserem Artikel zur Strompreiszusammensetzung.

Definition und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben

Da Sie nun wissen, dass knapp ein Viertel Ihrer Stromrechnung aus Steuern und Abgaben besteht, fragen Sie sich sicherlich: Was sind all diese Abgaben und Steuern? Wozu dienen diese? Die verschiedenen Bestandteile von Steuern und Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • Elektrizitätsabgabe
  • Gebrauchsabgabe
  • Umsatzsteuer
  • Erneuerbaren-Förderkosten
  • Biomassenzuschlag

Die Abgaben in Österreich

Ein Teil Ihrer Stromrechnung besteht aus den Abgaben. Welche diese genau sind und welchen Zweck diese haben finden Sie im weiteren Verlauf.

 Elektrizitätsabgabe

Für elektrische Energie bzw. Strom erhebt der Bund eine Elektrizitätsabgabe. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 über die Besteuerung der Lieferung und des Verbrauchs elektrischer Energie (Elektrizitätsabgabegesetz) 

in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2000. Die Elektrizitätsabgabe beträgt 1,5 Cent/kWh und macht somit 0,4 % Ihrer kompletten Stromrechnung (Stand 2022) aus. Dabei ist die Höhe der Elektrizitätsabgabe immer gleich.

Jede Lieferung elektrischer Energie unterliegt der Elektrizitätsabgabe, es sei denn, die Energie wird an ein Elektrizitätsunternehmen geliefert. Verwendet das Energieversorgungsunternehmen einen Teil des gelieferten oder selbst erzeugten Stroms für andere Zwecke als zur Weiterlieferung, ist dieser Teil steuerpflichtig.

  • Ausgenommen von der Eklektrizitätsabgabe sind:
  • Elektrische Energie, welche für die Erzeugung von Mineralöl oder Erdgas verwendet wird.
  • Elektrische Energie, sofern diese für nichtenergetische Zwecke genutzt wird.
  • Energie, welche für den Eigenbedarf Elektrizitätserzeugern (Unternehmen und Privatpersonen) bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze) erzeugt wird.
  • Selbsterzeugte sowie verbrauchte elektrische Energie, welche aus erneuerbaren Quellen von Elektrizitätserzeugern (Unternehmen und Privatpersonen) gewonnen wurde.
  • Selbsterzeugter Bahnstrom von Eisenbahnunternehmen, welcher aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wurde, sofern dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Betrieb und Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

 Die Gebrauchsabgaben

Bundesland- und Gebiet spezifisch wird außerdem die Gebrauchsabgabe oder auch die sogenannte Benutzungsabgabe fällig. Manche Gemeinden besteuern damit die Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes.

Die Höhe der Abgabe soll dabei verhältnismäßig zu der genutzten Fläche und des darüber liegendem Luftraums stehen. In Gemeinden, in denen die Verbrauchssteuer nicht im Tarif enthalten ist, sondern über den Lieferanten direkt an Kund/innen verrechnet wird, muss diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (nach §45c EIWOG bzw. §40a GWG).

Auf Basis der Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes, können Gemeinden autonom auf Beschluss des Gemeinderates entscheiden, ob sie eine Gebrauchsabgabe erheben möchten und wenn ja, in welcher Höhe. Der Beschluss über die Gebrauchsabgabe fällt somit in das Gemeinderecht und die Höhe der einzelnen Abgabe kann daher nur durch direkte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.

Die Maximalhöhe der Grundpauschale ist durch das jeweilige Landesgesetz begrenzt. Im Burgenland und in Vorarlberg gibt es keine Gesetzgebung zu dieser Abgabe, während in Kärnten, Tirol, Steiermark, Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien entsprechende Gebrauchsabgabengesetze verabschiedet wurden.

Gebrauchsabgaben der Bundesländer
BundeslandPauschale ja / nein
Wien
Grüner Pfeil
Tirol
Grüner Pfeil
Steiermark
Grüner Pfeil
Burgenland
Rotes Kreuz
Salzburg
Grüner pfeil
Oberösterreich
Grüner Pfeil
Vorarlberg
Rotes Kreuz
Niederösterreich
Grüner Pfeil
Kärnten
Grüner Pfeil

Im Großteil der Gemeinden ist die Gebrauchsabgabe in zwei verschiedene Posten aufgeteilt. Sie wird dann in der Stromrechnung als Energiegebrauchsabgabe und Netzgebrauchsabgabe aufgeführt. Dabei muss für die Gebrauchsabgabe Energie mit 6 % - 7 % des Netztarifes netto gerechnet werden. Sollte auch eine Netzgebrauchsabgabe fällig werden, können Sie sich auch hier an 6 % - 7 % des Netztarifs netto orientieren.

 Die KWK-Pauschale

Die KWK-Pauschale wird erhoben, um den Bau und die Erneuerung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zu fördern. Die KWK-Pauschale wird von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Stromverbraucher/innen in Euro pro Zählpunkt geleistet.

Diese wird anschließend von den Netzbetreibern in Rechnung gestellt und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbraucher/innen erhoben.

 Erneuerbare Förderkosten

Alle Stromverbraucher/innen, also auch Sie als privater Haushalt, zahlen für die Erneuerbare-Energien-Förderung, die auf Ihrer Netzrechnung erscheint. Die von Ihnen gezahlte EEG-Förderung wird über den Netzbetreiber an die OeMAG weitergegeben und finanziert die Ökostromförderung. Die Erneuerbaren-Förderkosten bestehen aus den folgenden zwei Komponenten:

  • Der Erneuerbaren-Förderpauschale
  • Dem Erneuerbaren-Förderbeitrag

Diese Komponenten werden per Zähler abgerechnet und auf Ihrer Rechnung unter Netzentgelte aufgeführt. Erneuerbare-Förderbeiträge und die Erneuerbare-Förderpauschale wurden 2022, 2023 und 2024 ausgesetzt. Für das Jahr 2025 wurde die Höhe der Förderkosten noch nicht festgelegt.

Der Erneuerbare-Förderbeitrag ist verbrauchsabhängig, während die Erneuerbaren-Förderpauschale ein jährlicher Festbetrag ist.

 Biomassenzuschlag

Seit 2022 erhebt nur noch das Land Oberösterreich einen Biomasse-Förderungszuschlag (Grundgesetz zur Biomasseförderung (BGBl. I Nr. 43/2019)). 

Die Landesregierung muss den Zuschlag per Gesetz neu festlegen, um einen Unterschied in der Höhe auszugleichen. Der Biomassenzuschlag muss von allen Netzbetreibern in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus werden von den an den Netzen der Netzbetreiber angeschlossenen Endverbraucher/innen zusammen mit den jeweiligen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten erhoben.

Die Umsatzsteuer

Anders als die gemeindeabhängigen Steuern ist die Umsatzsteuer eine vom Bund festgelegte Steuer, weshalb sie auch Bundessteuer genannt wird. Der Normalsteuersatz liegt dabei bei 20 %.  Sie wird nach Addition aller zuvor genannten Preiskomponenten, also dem Energiepreis, dem Netztarif und den Energiesteuern und -abgaben aufgerechnet.

Mit einem Steuersatz werden die Lieferung und der Verbrauch von Energie besteuert. Wie auch schon bei Elektrizitätsabgabe, bilden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) hierbei die Ausnahme, da sie Teil des Steuergebiets der Bundesrepublik Deutschland sind – sogenannte Zollausschlussgebiete.

Wie haben sich Steuern und Abgaben in Österreich entwickelt?

Während Steuern und Abgaben 1996 vor der Liberalisierung der Strommärkte noch 2,7 Cent pro kWh ausmachten, müssen Haushaltskund/innen heute mehr als das Doppelte des gesetzlichen Stromtarifs zahlen. Dies führt dazu, dass der Nettoenergie- und Netzanteil faktisch zurückgegangen ist. Derzeit sind die Stromsteuer- und Tarifbelastungen für Haushaltskund/innen in kaum einem anderen europäischen Land höher als in Österreich.

Betrachtet man den Verbraucherpreisindex (VPI) sowie den Index Steuern und Abgaben über die letzten Jahre, so wird deutlich, dass der Index Steuern und Abgaben stärker gestiegen ist als der VPI. Da der Index Steuern und Abgaben in den meisten Jahren höher liegt als der VPI, bedeutet dies, dass die Steuern und Abgaben einen verhältnismäßig großen Anteil an der Inflation, welche im VPI abgebildet wird, einnimmt.

Quelle: Eurostat, Oesterreichs Energie, 2022, Erstellt mit Datawrapper

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